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   OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12   

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https://dejure.org/2012,42917
OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12 (https://dejure.org/2012,42917)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.09.2012 - 4 U 809/12 (https://dejure.org/2012,42917)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. September 2012 - 4 U 809/12 (https://dejure.org/2012,42917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen vom Privatkonto eines Selbständigen; Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens im Ablehnungsschreiben des Versicherers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 08 § 3 Abs. 1; ARB 08 § 18 Abs. 1; ARB 08 § 28 Abs. 1; VVG § 128; BGB § 812 Abs. 1 S. 1
    Der Versicherer kann sich ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens im Ablehnungsschreiben nicht auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung berufen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen vom Privatkonto eines Selbständigen; Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens im Ablehnungsschreiben des Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 450
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 196/91

    Risikoausschluß für selbständige Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12
    Dieser private Bereich ist in Abgrenzung zum beruflichen Bereich zu bestimmen: Was der Versicherungsnehmer oder sein mitversicherter Angehöriger nicht als gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1a ARB 2008 versichern kann oder was nicht zur landwirtschaftlichen oder nichtselbständigen Tätigkeit gehört, ist dem privaten Bereich zuzurechnen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 597; vgl. auch BGH, VersR 1992, 1510).

    Auszugehen ist dabei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Verwaltung privaten Vermögens zum privaten Bereich zählt und keine Berufsausübung ist (BGH NJW 2002, 368; VersR 1992, 1510).

  • OLG Hamm, 23.09.1988 - 20 U 60/88

    Heranziehung der Vermutung des § 344 HGB; Zuordnung einer Tätigkeit; Privater

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12
    Die Klägerin ist überdies unstreitig nichtselbständig beschäftigt, so dass auch die Vermutung des § 344 HGB (vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1989, 344) zu ihren Lasten nicht greift.
  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12
    Auszugehen ist dabei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Verwaltung privaten Vermögens zum privaten Bereich zählt und keine Berufsausübung ist (BGH NJW 2002, 368; VersR 1992, 1510).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2001 - 4 W 54/00

    Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung bei einmaligem Erwerb von Anteilen

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12
    Dieser private Bereich ist in Abgrenzung zum beruflichen Bereich zu bestimmen: Was der Versicherungsnehmer oder sein mitversicherter Angehöriger nicht als gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1a ARB 2008 versichern kann oder was nicht zur landwirtschaftlichen oder nichtselbständigen Tätigkeit gehört, ist dem privaten Bereich zuzurechnen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 597; vgl. auch BGH, VersR 1992, 1510).
  • OLG Bamberg, 10.03.1994 - 1 U 65/89

    Abgrenzung der privaten von der beruflichen Vermögensverwaltung

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12
    Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst vor, wenn die Vermögensverwaltung Einrichtungen erfordert, die sie nach dem äußeren Erscheinungsbild bei zwangloser Betrachtung als Ausübung eines Berufs erscheinen lassen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1994, 1507).
  • OLG München, 01.04.2005 - 25 W 999/05
    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12
    Hierunter fällt etwa die vom Insolvenzverwalter begehrte Herausgabe eines Grundstückes nach einer Insolvenzanfechtung (OLG München RuS 2007, 375; Beckmann/Matusche-Beckmann aaO. Rn 291).
  • OLG Hamm, 07.02.1992 - 20 U 237/91

    Warenterminoptionsgeschäfte eines Landwirts als private Tätigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12
    Hiernach kann man davon ausgehen, dass das mit dem Darlehen angestrebte Immobiliengeschäft nicht dem privaten Bereich der Klägerin unterfällt, weil bei Immobiliengeschäften unter erheblichem Einsatz von Fremdmitteln der Rückschluss gerechtfertigt ist, dass sich der Versicherungsnehmer eine selbständige Einnahmequelle verschaffen will (OLG Frankfurt ZfS 2002, 400; OLG Hamm VersR 1992, 821).
  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 9 O 113/16

    Deckungsschutz durch Übernahme der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung im

    Gleiches muss gelten, wenn zwar ein Hinweis erfolgt, dieser aber fehlerhaft ist (OLG Dresden VersR 2013, 450).

    Gleiches muss gelten, wenn zwar ein Hinweis erfolgt, dieser aber fehlerhaft ist (OLG Dresden VersR 2013, 450).

  • OLG Saarbrücken, 29.01.2014 - 5 U 37/13

    Rechtsschutzversicherung: Fehlende Kostenregelung bei außergerichtlichem

    Die maßgeblichen Grundsätze für die Auslegung und Anwendung der Klausel hat der Bundesgerichtshof in einer neueren, vom Landgericht der Sache nach auch zutreffend zitierten - allerdings fehlerhaft auf den hiesigen Fall übertragenen - Entscheidung klargestellt bzw. in Ergänzung seiner früheren Rechtsprechung dargelegt (BGH, Urt. v. 19.12.2012 - IV ZR 213/11 - VersR 2013, 232; siehe dazu die Anm. Cornelius-Winkler, r+s 2013, 172; Bauer; NJW 2013, 1008; Münkel, jurisPR-VersR 4/2013 Anm. 2):.
  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 9 O 157/16

    Dieselskandal: Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherer bei

    Gleiches muss gelten, wenn zwar ein Hinweis erfolgt, dieser aber fehlerhaft ist (OLG Dresden VersR 2013, 450).
  • OLG Hamm, 02.06.2017 - 20 U 110/16

    ARB; Rechtsschutzversicherung; Abgrenzung private - selbständigen Tätigkeit

    Dem privaten Bereich sind deshalb nur die Angelegenheiten zuzurechnen, die die versicherte Person nicht als gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit versichern könnte (BGH, Urteil vom 23.09.1992, VersR 1992, 1510; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 597; BGH, Urteil vom 23.09.1992 - IV ZR 196/91 -, VersR 1992, 1510; OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12, 4 U 0809/12 -, VersR 2013, 450, Rn. 3, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2001 - 4 W 54/00 -, ZfSch 2002, 352, Rn. 3, juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Angelegenheit dem privaten Bereich zuzurechnen ist, trägt der Versicherungsnehmer, dem eine mitversicherte Person gem. § 15 ARB 2011 gleichgestellt ist (vgl. Harbauer/Stahl, ARB, 8. Aufl. 2010, § 28, Rn. 5 mit Verweis auf § 23, Rn. 43; OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12, 4 U 0809/12 -, VersR 2013, 450, Rn. 3, juris).

    Es ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung , dass die geltend gemachte Angelegenheit den "privaten Bereich" im Sinne des § 28 Abs. 1 lit b) 1. Fall ARB 2011 betrifft OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12, 4 U 0809/12 -, VersR 2013, 450, Rn. 3, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Das entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre, auch der des Senats (BGH VersR 2003, 638 f.; 2014, 742 Rn. 30; Senatsentscheidung vom 9.5. 2000 - 4 U 148/99, NVersZ 2001, 184; OLG Hamm VersR 2012, 896, 899; OLG Dresden VersR 2013, 450, 451; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 582; Harbauer/Bauer § 17 ARB 75 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 121/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Das entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre, auch der des Senats (BGH VersR 2003, 638 f.; 2014, 742 Rn. 30; Senatsentscheidung vom 9.5. 2000 - 4 U 148/99, NVersZ 2001, 184; OLG Hamm VersR 2012, 896, 899; OLG Dresden VersR 2013, 450, 451; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 582; Harbauer/Bauer § 17 ARB 75 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 122/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Das entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre, auch der des Senats (BGH VersR 2003, 638 f.; 2014, 742 Rn. 30; Senatsentscheidung vom 9.5. 2000 - 4 U 148/99, NVersZ 2001, 184; OLG Hamm VersR 2012, 896, 899; OLG Dresden VersR 2013, 450, 451; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 582; Harbauer/Bauer § 17 ARB 75 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 18.11.2016 - 20 U 110/16

    Eintrittspflicht des "Gewerbe-Kombi-"Rechtsschutzversicherers für einen Streit

    Dem privaten Bereich sind deshalb nur die Angelegenheiten zuzurechnen, die die versicherte Person nicht als gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit versichern könnte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 597; BGH, Urteil vom 23.09.1992 - IV ZR 196/91 -, VersR 1992, 1510; OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12, 4 U 0809/12 -, Rn. 3, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2001 - 4 W 54/00 -, Rn. 3, juris).

    Es ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung , dass die geltend gemachte Angelegenheit den "privaten Bereich" im Sinne des § 28 Abs. 1 lit b) 1. Fall ARB 2011 betrifft (Beckmann/Matusche-Beckmann/Obarowski aaO, Rn. 498; OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12 -, Rn. 3, juris).

  • OLG Nürnberg, 21.03.2016 - 8 U 2644/15

    Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung

    Da der durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer nicht annehmen kann, der Versicherer wolle mit seinen Allgemeinen Bedingungen eine Deckungslücke entstehen lassen (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - IV ZR 196/91 -, juris, Rn.11), wird er nach den eingangs dargelegten Auslegungsgrundsätzen davon ausgehen, dass der private Bereich vom beruflichen Bereich abzugrenzen ist, für den nach § 24 Abs. 1 a) ARB 2000 Versicherungsschutz erlangt werden kann, also von der gewerblichen, freiberuflichen und sonstigen selbstständigen Tätigkeit (OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12 -, juris; Obarowski in Beckmann /Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 37, Rn. 168; Wendt, Vertiefung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung, RuS 2008, 221, 229 f).
  • AG Hamburg-Wandsbek, 06.07.2016 - 711a C 253/14
    Das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gilt im Einzelfall als anerkannt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.1993, Az. 20 U 130/93, m.w.N., VersR 1994, 1225, zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 27.9.2012, Az. 4 U 809/12, VersR 2013, 450 f.).

    Erst wenn die Verwaltung oder Verwertung eines Grundbesitzes einen solchen Umfang annimmt, dass daraus auf die Absicht zu schließen ist, der Besitzer wolle sich damit eine berufsmäßige Einnahmequelle verschaffen, ist die Grenze zur selbständigen Berufstätigkeit überschritten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2.12.2010, Az. 8 U 131/10, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 23.9.1992, Az. IV ZR 196/91, VersR 1992, 1510; OLG Dresden, Urteil vom 27.9.2012, Az. 4 U 809/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.3.2001, Az. 4 W 54/00).

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.11.2015 - 8 O 3573/15

    § 23 II 2 ARB 2000 ist iSd § 305c II BGB

  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 20 U 110/16

    Begriff der Tätigkeit im privaten Bereich i.S. von § 28 Abs. 1 lit. b ARB

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